Der Grundsatz des BGH der Nachahmungsfreiheit Ausnahme: Unlauterkeit der Übernahme wie Bilderklau oder Textklau
Wer handelt unlauter?
Unlauter handelt nach § 4 UwG Nr. 9 insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er absichtlich über die Herkunft täuscht, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Oder eben die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt […]