Das Urheberrecht im EM-Fieber

Der Trend des Public Viewings hat in den letzten 10 Jahren von Turnier zu Turnier zugenommen.

Gerade seit dem Sommermärchen 2006, als man als Anhänger der deutschen Nationalmannschaft auch endlich mit all den Insignien ausgestattet sein durfte, wie es andere Nationen längst bei jedem Fußballspiel getan haben, ist der Boom des Public Viewings teilweise explodiert.

Teilweise haben bereits die WM 2006 im eigenen Lande auf der Berliner Fanmeile über 1 Mio. Menschen genutzt.

Auf diesem Zug des Public Viewings ist natürlich dann auch jede größere oder kleinere Kneipe aufgesprungen.

Zum Teil wurden die Lokale ausgesprochen fantasievoll wie kleine Fußballstadien ausgestattet.

Wenn nun der Wirt also nicht nur sein kleines eigenes „Stadion“ dekoriert, sondern auch die einzelnen EM oder WM Fußballspiele öffentlich überträgt, so muss er hierfür eine Lizenzgebühr an die FIFA, dem Weltfußballverband, bezahlen.

Wir nennen dies ganz bewusst beim Namen und nennen es nicht Urheberrecht, sondern Lizenzgebühr.

Ein reines Fußballspiel kann nicht urheberrechtlich geschützt sein, weil es keiner persönlichen und/oder geistigen Schöpfung entspringt. Hier findet schlichtweg ein Spiel statt, dass nichts mit geistig oder schöpferischem zu tun hat, zumindest im rechtlichen Sinne.

Der Urheber, also Rechteinhaber eines bestimmten urheberrechtlich schützenswerten Rechtes kann für die Verwertung dieser Rechte Lizenzen verlangen.

Im internationalen Fußball ist die FIFA zwar nicht Urheber, aber sie ist Veranstalter!

Als Veranstalter kann sie selbstverständlich auch gewisse Vorführungen im Rahmen des § 81 UrhG verbieten oder eben gegen Lizenz erlauben. Darunter fallen nicht nur die Übertragungsrechte des Fernsehens, sondern auch Choreografie und Ausstattung von bspw. Eröffnung- und Schlussfeier. Das der Wirt einer kleineren oder größeren Kneipe nun ein Public Viewing veranstaltet, löst kein Urheberrecht, über das die FIFA Gebühren verlangen könnte aus.

Der Wirt hat seine Gebühren an den Fernsehsender – zurzeit Sky- für seine Übertragung zu entrichten. Sky erhält hierfür die Übertragungsrechte.

Also erstaunlicherweise kann man zu dem Ergebnis gelangen, dass das Urheberrecht gar nicht so sehr im Vordergrund steht, weil eben die FIFA nicht Urheber, sondern Veranstalter eines solchen EM und WM Turnieres ist. Das reine Fußballspiel ist nicht urheberrechtlich schützbar, sodass hier nicht etwa Gefahr einer Abmahnung droht. Sollten Sie aus anderen Gründen eine Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich, bspw. illegaler Download von Kinofilmen oder Musik im Rahmen des Filesharings erhalten, lesen Sie sich unsere Tipps auf unsere Homepage sorgfältig durch, notieren Sie sich die kurze Frist und melden Sie sich frühzeitig.

Wir können Ihnen helfen.