Abmahnung Modern Family

Abmahnung Gutsch und Schlegel für WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH erhalten?

Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, gerade mit Gutsch und Schlegel Rechtsanwälte. – Abmahnung Gutsch und Schlegel –

Die Kanzlei Gutsch und Schlegel verschickt unzählige Filesharing-Abmahnungen im Auftrag von WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH Haben Sie eine solche Abmahnung von Gutsch und Schlegel erhalten? Keine Sorge, wir können Ihnen gut helfen!

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Unsere Erfahrung

Wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere mit Gutsch und Schlegel. Wir haben täglich mit diesen zu tun und kennen diese bestens.


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Unser Ziel

Wir verweigern für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Unser Ziel ist es dabei in den meisten Fällen eine 0-Zahlung, mindestens aber eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge an die Kanzlei Gutsch und Schlegel.

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Ihr Nutzen

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Email. Die Ersteinschätzung ist immer kostenlos und unverbindlich für Sie. Wir helfen Ihnen gerne.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was im Falle einer Abmahnung Gutsch und Schlegel für WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH auf Sie zukommen könnte und wie man richtig auf eine solche Abmahnung reagiert.

Häufige Fragen

Der Vorwurf lautet: „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“. In der Regel verlangen Gutsch und Schlegel Rechtsanwälte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Form eines Vergleichsbetrags von 915,00,- (Film) oder 619,50,- und mehr (Serie).

Gutsch und Schlegel Rechtsanwälte haben sich darauf spezialisiert, massenweise Abmahnungen wegen Filesharings (illegalen Tauschangebotes) zu verschicken.

Wir haben Erfahrung aus Tausenden solcher Filesharing-Abmahnungen, insbesondere mit den Rechtsanwälten von Gutsch und Schlegel, die wie wir Ihren Kanzleisitz in München haben. Lassen Sie sich von uns im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung 089 – 45 45 15 25 helfen

Achtung!

Dabei handelt es sich nicht um Internetabzocke oder Betrug! Sie haben es mit einer renommierten Anwaltskanzlei zu tun. Machen Sie keine Experimente. Werden Sie bei einer Abmahnung Gutsch und Schlegel unbedingt tätig und suchen sich den Rat eines fachkundigen Anwalts für Urheberrecht, wir helfen Ihnen gerne. Unsere Ersteinschätzung ist ja kostenlos.

In den allermeisten Fällen werden Abmahnungen Gutsch und Schlegel u. a. verschickt, weil man ein illegales Tauschbörsenangebot (Filesharing) zulasten von WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH vorgenommen haben soll. Viele von Ihnen werden gar nicht wissen, dass Sie hier einen illegalen Upload vorgenommen haben sollen (BitTorrent).

Viele werden gar nicht gemerkt haben, dass Sie gar kein Streaming, sondern einen illegalen Upload getätigt haben (PopcornTime)

Sollte sich herausstellen, dass Sie den Upload definitiv nicht vorgenommen haben, sondern ein Dritter, haften Sie schon nicht mehr als Täter.

Bereits an dieser Stelle würde es für Sie auf jeden Fall schon billiger werden. Wenn man dann noch darlegen kann, warum Sie auch nicht als Mittäter und auch nicht als Störer haften, ein Dritter für den fraglichen Verstoß in Betracht kommt und Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten beachtet haben, kann man Sie gänzlich mit einer 0-Zahlung an die Kanzlei vertreten.

Zur Haftung eines ermittelten Anschlussinhabers, von dessen Anschluss vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, hat der BGH eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und zum Ausdruck gebracht, über die heftig kontrovers diskutiert wird:

Der BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Daran ändert auch das Urteil des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 „Loud“, nichts.

Zwar muss der Anschlussinhaber den Namen des Familienangehörigen nennen, wenn er Ihn im Rahmen von Nachforschungen erfahren hat, aber der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. Das gilt nur für den Fall, dass er den Täter kennt.

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich klargestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“.

Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

  • WVG Medien GmbH
  • Senator Film Verleih
  • Splendid Film GmbH
  • The Messenger – Die letzte Nachricht
  • Der Vorleser
  • Public Enemy No. 1 Mordinstinkt
  • Rothenburg
  • Diamond 13
  • A Single Man
  • The Dance – Faithless
  • Remember Who You Are – Korn III
  • Final Target
  • Sword with no name – Der Schatten der Königin
  • No Guts
  • no Glory – Airbourne
  • Tekken
  • Splice
  • Cell 211
  • Robert Zimmermann wundert sich über die Liebe
  • Palermoshooting
  • Skate or die
  • Zack & Miri make a porno
  • Shock Labyrinth

Kontaktieren Sie uns für Ihre kostenlose Ersteinschätzung per Telefon. Wir schätzen hierbei gemeinsam mit Ihnen Ihre Chancen bei einer solchen Filesharing-Abmahnung ein und besprechen wie wir vorgehen:

a) Müssen Sie immer eine Unterlassungserklärung abgeben?

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer  Abmahnung Gutsch und Schlegel für WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird, oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben.

Dies könnte sehr wichtig sein, um ein vielleicht drohendes, sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht für Sie abzuwenden.

Hierbei sollten Sie keine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterladen. Verwenden Sie auch keine vorgefertigten Formulare von Verbraucherzentralen oder sonstigen Stellen, wie Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder sonstigen Vereinen.

Ihr Fall ist ein Einzelfall! Bei falscher Beratung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung Gutsch und Schlegel kann dies zu unnötigen, fatalen Folgen führen, die Sie lebenslänglich binden.

b) Haften Sie als Anschlussinhaber automatisch ?

Sollte sich herausstellen, dass Sie den Upload definitiv nicht vorgenommen haben, sondern ein Dritter, haften Sie schon nicht mehr als Täter.

Bereits an dieser Stelle würde es für Sie auf jeden Fall schon billiger werden. Wenn man dann noch darlegen kann, warum Sie auch nicht als Mittäter und auch nicht als Störer haften, ein Dritter für den fraglichen Verstoß in Betracht kommt und Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten beachtet haben, kann man Sie gänzlich mit einer 0-Zahlung an die Kanzlei vertreten.

Wichtig

  • Werden Sie unbedingt aktiv,
  • Kontaktieren Sie umgehend eine erfahrene und auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei wie uns.

Auf keinen Fall sollten Sie nun

  • blind unterschreiben,
  • blind zahlen, auch Teilbeträge ins Blaue hinein sind ein Fehler,
  • Kontakt mit dem Abmahner aufnehmen,
  • blind Tipps aus dem Internet folgen und,
  • die Ihnen vorliegende Unterlassungserklärung abgeben, dies kann unter Umständen fatale Folgen haben, die Sie ein Leben lang binden.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschaden 10 Jahre beträgt (Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15).

Die Unterlassungsansprüche verjähren nach wie vor nach 3 Jahren.

Die Rechtsanwaltskosten verjähren jedoch weiterhin nach 3 Jahren.

Bei einer Abmahnung wegen Filesharings muss man nun differenzieren:

  1. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach 3 Jahren:

Der Anspruch auf Unterlassung beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch stets nach drei Jahren verjährt. Hier vertritt auch der BGH keine andere Ansicht. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht an dem Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Rechteinhaber bzw. die für ihn abmahnende Kanzlei sowohl von der Rechtsverletzung als auch vom Namen und der Anschrift des Anschlussinhabers Kenntnis erlangt hat.

  1. Die Anwaltskosten verjähren ebenfalls nach 3 Jahren:

Im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches werden im Wesentlichen die anwaltlichen Gebühren, also die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzleien, von den Abgemahnten gefordert. Die Aufwendungsersatzansprüche verjähren auch nach Ansicht des BGH gleichfalls nach drei Jahren.

  1. Anspruch auf Lizenzschadensersatz verjährt nach Ansicht des BGH nach 10 Jahren

Der BGH hat im hier vorliegenden Fall nunmehr entschieden, dass der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel „Everytime we touch“ der Gruppe „Cascada“ gestützte Anspruch der Rechteinhaberin nicht verjährt gewesen sei.

Ihr stünde zumindest der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels „Everytime we touch“ jedenfalls als Restschadensersatzanspruch zu. Der Restschadensersatzanspruch sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Rechteinhaberin des Musiktitels noch nicht verjährt.

Die Verjährung richte sich nach Auffassung des BGH in diesen Fällen in Analogie zu den Fällen, in denen der Abgemahnte durch die Verletzung etwas erlangt habe, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung und deren Verjährung nach § 852 BGB analog (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016 – I ZR 48/15), also 10 Jahre.

Generell ist davon auszugehen, dass eine Abmahnkanzlei immer vor Gericht geht, wenn sie der Auffassung ist, gute Erfolgsaussichten zu haben. Darauf zu hoffen, dass „die eh nicht klagen“, wie es in manchen Foren beschrieben wird, ist höchst fahrlässig. Dennoch gibt es durchaus auch viele Wege und Möglichkeiten, wie man sich erfolgreich gegen eine Klage wehren kann.

Der Mahnbescheid

Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt wurde oder man nicht reagiert hat, kommt es zunächst zum gerichtlichen Mahnverfahren. Beim zuständigen Mahngericht wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Das Mahngericht erlässt einen Mahnbescheid antragsgemäß, wenn keine formellen Fehler vorliegen. Das Mahngericht prüft nämlich nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Daher hat ja der Anspruchsgegner die Möglichkeit gegen einen solchen Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen mittels einem mitgelieferten Formular Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid einzulegen. Davon sollten Sie tunlichst Gebrauch machen, insbesondere, wenn Sie bisher überhaupt noch nicht tätig geworden sind.

Der Widerspruch

Suchen Sie spätestens jetzt den Rat eines fachkundigen Anwaltes für Markenrecht, um zu prüfen, ob und wie es Sinn macht gegen den vorliegenden Mahnbescheid vorzugehen. Legen Sie nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird das Verfahren an das zuständige Gericht zur Durchführung des streitigen Verfahren abgegeben.

Die Anspruchsbegründung von Gutsch und Schlegel

Nun sind die Gutsch und Schlegel Rechtsanwälte an der Reihe, ihre vermeintlichen Ansprüche aus dem Mahnbescheid zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu belegen. Danach werden Sie aufgefordert, innerhalb von meistens 2 Wochen anzuzeigen, ob Sie sich gegen diese Klage verteidigen wollen und nach Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen Ihre Verteidigungsanzeige zu begründen. Auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens ist es noch nicht zu spät einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen.

Oftmals fragen wir unsere Mandanten, insbesondere, wenn sie wegen des Tausches einer Folge einer Serie abgemahnt wurden, ob sie sich sicher sind, dass sie wirklich nur diese eine Folge geladen haben, oder aber, ob man doch mehrere Folgen gesehen hat. Dann ist es wahrscheinlich, dass da noch etwas nachkommt. In diesen Fällen macht es erst Recht Sinn, dass man einen eigenen Anwalt beauftragt, weil ansonsten jede einzelne Abmahnung Gutsch und Schlegel sehr teuer werden könnte. Mit uns kann man über die Bezahlung von zu erwartenden weiteren Abmahnungen der weiteren Folgen der geladenen Serie jederzeit sprechen. Rufen Sie uns an, dann vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein faires Gesamtpaket, mit dem Sie und wir sehr gut leben können.

Aus dem eben Gesagten lohnt sich der eigene Anwalt auf jeden Fall. Aber auch ganz generell sind wir jedenfalls in den vergangenen Jahren in fast allen Fällen in der Lage gewesen, den Zahlbetrag bei einer Filesharing-Abmahnung deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu beseitigen, so dass sich unsere Einschaltung auch wirtschaftlich gerechnet hat. Natürlich gibt es hierfür keine uneingeschränkte Garantie, denn jeder Fall ist anders. Aber genau das kann man seriös in einer ersten kostenlosen Einschätzung abklären.

Hier muss man zunächst zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern unterscheiden. Es trifft die Eltern keine Pflicht, ihre minderjährigen Kinder dauerhaft zu überwachen. Wenn die Eltern ihrer sog. Aufklärungspflicht im Rahmen der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nachgekommen sind und mit den Kindern intensiv besprochen haben, dass diese keine illegalen Seiten besuchen oder gar Downloads in Filesharing-Portalen vornehmen dürften, dann haften die Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn es zudem in der Vergangenheit bei Stichproben der Eltern keinerlei Veranlassung zu Zweifeln an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbotes gegeben hatte.

Bei volljährigen Kindern oder auch Mitbewohnern gilt grundsätzlich, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist. Hier haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er weiß, dass sein volljähriger Mitbewohner gerne die oben beschriebene Belehrung „vergisst“ oder sogar schon eine Abmahnung Gutsch und Schlegel für WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH wegen Filesharings erhalten hat. Dann muss er Schritte aktiv einleiten, um dieses rechtswidrige Verhalten seines Mitbewohners zu verhindern. Unterlässt er dies, trifft ihn auch eine Haftung.

Sie können das Ermittlungsergebnis zwar anzweifeln, sollten dies aber tunlichst unterlassen. Die großen Abmahnkanzleien arbeiten seit Jahren mit einer zuverlässigen Anti-Piracy-Software. Sollten Sie nun auf die Idee gebracht werden, die Abmahnung Gutsch und Schlegel für WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH zu ignorieren, weil Sie der festen Überzeugung sind, dass Sie falsch ermittelt wurden, dann wird eine Abmahnkanzlei vor Gericht gehen.

Wenn es dann weiterhin Ihre Strategie ist, dass Ihr Anschluss falsch ermittelt worden sein muss, wird ein Gericht anordnen, dass ein Gutachten hierüber einzuholen ist. Vorschuss z.B. hier bei AG München € 6.000,00! Wenn nun der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass die Anti-Piracy-Software – wie so oft – keine Fehler bei der Ermittlung Ihres Anschlusses gemacht hat, fallen zusätzlich zu den sündhaft teuren Abmahn-/ und Prozesskosten diese Sachverständigenkosten für Sie an!

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung Gutsch und Schlegel für WVG Medien GmbH / Senator Film Verleih / Splendid Film GmbH werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird, oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies könnte sehr wichtig sein, um ein vielleicht drohendes sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht für Sie abzuwenden.

Hierbei sollten Sie keine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterladen, auch nicht vorgefertigte Formulare von Verbraucherzentralen oder sonstigen Stellen, wie Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder sonstigen Vereinen, verwenden. Ihr Fall ist ein Einzelfall! Bei falscher Beratung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann dies zu unnötigen, fatalen Folgen führen, die Sie lebenslänglich binden.

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