Abmahnung Modern Family

Abmahnung Propix von Denecke Priess & Partner?

Die Kanzlei Denecke, Priess & Partner verschickt u.a. unzählige Abmahnungen wegen illegaler Bildverwendung im Auftrag der Propix (Abmahnung Propix).

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Wir helfen Ihnen gerne!

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Profitieren Sie von unserer Erfahrung

Wir haben Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere gegen die großen Anwaltskanzleien aus München. Wir haben jeden Tag mit diesen zu tun und kennen diese und die Rechtsprechung Münchener Gerichte bestens.

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Zahlen Sie nicht Tausende oder Hunderte EURO

Wir wollen, dass Sie nicht Tausende oder Hunderte EURO zahlen müssen!
Im Idealfall zahlen Sie möglichst 0 EURO oder allenfalls einen deutlich reduzierten Betrag.

Erfahrungen & Bewertungen zu Anwaltskanzlei Schäfer

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Lassen Sie uns gegen Ihre Abmahnung vorgehen

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung, werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben.

Wir verhandeln für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge.

089 - 45 45 15 25

Der Vorwurf einer solchen Denecke, Priess & Partner Abmahnung

Sie sollen illegal geschütztes Bildmaterial eines Bildrechteinhabers oder Bildrechteverwerters, wie Propix verwendet (Vervielfältigung § 16 UrhG) und in ihrem Onlineauftritt, wie Homepage, eBay-Account u.a. illegal eingebunden haben (öffentliche Zugänglichmachung § 19 aUrhG), ohne diese Bilder rechtmäßig erworben (also unlizenziert) zu haben.

Schicken Sie uns gerne unverbindlich Ihre Abmahnung

Dann können wir diese in aller Ruhe im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung mit Ihnen besprechen.

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    Welche Abmahnkanzlei

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    Wie lange war das Bild / die bilder schon online?

    Wo hatten Sie überall das Bild online eingebunden?

    Wer hat das Bild online gestellt?

    Woher haben Sie das Bild erworben?

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    Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte

    Die Kanzlei Denecke, Priess & Partner ist quasi eine der „marktführenden“ Kanzleien in Deutschland. Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte verschicken u.a. unzählige Abmahnungen wegen unlizenzierter Bildverwendung.

    Darin verlangen Sie in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie Herkunft des vermeintlich widerrechtlich verwendeten Bildmaterial zu erteilen.

    Aus der Auskunft erfolgt dann die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz in Lizenzanalogie sowie Erstattung bzw. Freistellung von Anwaltskosten.

    Aber Achtung! Dabei handelt es sich nicht um die berühmte Internetabzocke oder Betrug! Sie haben es mit einer renommierten Anwaltskanzlei zu tun. Holen Sie sich dringend unseren kostenlosen Rat. Es gibt immer Möglichkeiten, wie man Ihnen helfen kann.

    Propix

    • Spezialisiert auf Sporteventfotografie und -videografie, weltweit größter Fotograf für Tanzwettbewerbe
    • Kleine Firma in Utah
    • Preise oft im vierstelligen Bereich

    Auf der ersten Seite einer solchen  Abmahnung Propix thront über allem der Briefkopf von Denecke, Priess & Partner. Im Betreff wird der vertretene Mandant, der vermeintliche Urheberrechtsverstoß sowie die Aktennummer dieses Falles genannt.

    Schließlich wird unten auf Seite 1 mitgeteilt, dass Propix für Deutschland ausschließlich berechtigt ist Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des von ihr vermarkteten Bildmaterials geltend zu machen.

    Auf den nächsten Seiten wird mittels Screenshot, also einer Bildschirm-Sicherung der Vorwurf der illegalen Bildverwendung dokumentiert und beweisgesichert und die vermeintliche Rechtslage dargelegt.

    Danach hätten Sie durch die Verwendung des geschützten Bildmaterials in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte von Propix verstoßen.

    Das streitgegenständliche Bildmaterial soll gemäß § 2 Abs. 1 Nr.5, Abs. 2 UrhG ein Lichtbildwerk und daher urheberrechtlich geschützt sein.

    Die Verwendung dieses „geschützten Werkes“ ohne Zustimmung von Propix ist als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig.

    Auf den nächsten Seiten gibt Ihnen Denecke, Priess & Partner die Ansprüche von Propix aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bekannt. Danach werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

    Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz-und Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB.

    Es wird Ihnen anhand der Rechtsprechung des BGH zum Einen erläutert, dass durch das bloße Entfernen des Bildmaterials aus Ihrem Internetauftritt der Unterlassungsanspruch von Propix nicht erlischt. Vielmehr kann die vermeintliche Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. (BGH, 17.07.2008, Az. I ZR 219/05)

    Zum Zweiten wird Ihnen weiterhin anhand der Rechtssprechung des BGH bekannt gemacht, dass es unerheblich ist, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt wurde oder ein Dritter (z.B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt war. Denn jeder, der tatsächlich das urheberrechtlich geschützte Werk nutzt oder nutzen lässt, muss sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt werden. (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport-)

    Diese Rechtsprechung ist tatsächlich richtig. Dennoch kann es sein, dass Sie nicht verantwortlich gemacht werden können. Dies hängt von weiteren Umständen ab, die wir Ihnen gerne bei Bedarf näher erläutern.

    Auf den weiteren Seiten werden Sie aufgefordert, unter sehr kurzer Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Sie werden aufgefordert, innerhalb der obigen Frist Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials schriftlich zu erteilen.

    Bitte erteilen Sie diese Auskunft auf keinen Fall bevor Sie mit uns gesprochen haben!

    Schließlich teilt man Ihnen mit, dass man bei Versäumen der beiden Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erteilung der gewünschten Auskunft ein gerichtliches Verfahren durch Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte zu erwarten hätte.

    Daher ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig, also vor Fristablauf, bei uns melden und wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen können.

    Wenn man eine solche Abmahnung erhält, ist man natürlich auf den ersten Blick massiv durch die immer wieder vermeintlich vollständig zitierte Rechtsprechung und die Vielzahl an Paragraphen beeindruckt.

    Lassen Sie sich davon allerdings nicht irritieren.

    Sie müssen nicht in jedem Fall Schadensersatz oder Anwaltskosten (nach erteilter Auskunft) bezahlen.

    Sollten Sie vorschnell eine Zahlung vornehmen, so würden Sie automatisch die Forderung von Denecke, Priess & Partner anerkennen.

    Ihr Fall ist ein Einzelfall. Jeder Fall ist anders.

    Unterschreiben und zahlen Sie bitte nichts, bevor Sie unseren Rat eingeholt haben!

    • nicht reagieren
    • blind unterschreiben
    • blind zahlen, auch Teilbeträge ins Blaue hinein sind ein Fehler
    • Kontaktaufnahme mit dem Abmahner (gefährlich weil Vollprofis)
    • blind Tipps aus dem Internet folgen
    • aktiv werden (Reagieren Sie nicht, droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht).
    • die sehr kurze Frist notieren.
    • fachkundigen Rat eines Anwaltes für Urheberrecht im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung einholen.

    Aus dem eben Gesagtem lohnt sich der eigene Anwalt auf jeden Fall. Aber auch ganz generell sind wir jedenfalls in den vergangenen Jahren in fast allen Fällen in der Lage gewesen, den Zahlbetrag bei einer Denecke, Priess & Partner-Abmahnung deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu beseitigen, so dass sich unsere Einschaltung auch wirtschaftlich gerechnet hat. Natürlich gibt es hierfür keine uneingeschränkte Garantie, denn jeder Fall ist anders. Aber genau das kann man seriös in einer ersten kostenlosen Einschätzung abklären.

    Hier muss man zunächst zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern unterscheiden.

    Es trifft die Eltern keine Pflicht, ihre minderjährigen Kinder dauerhaft zu überwachen. Wenn die Eltern ihrer sog. Aufklärungspflicht im Rahmen der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nachgekommen sind und mit den Kindern intensiv besprochen haben, dass diese keine illegalen Downloads von geschütztem Bildmaterial fremder Bildrechteinhaber vornehmen dürfen, dann haften die Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn es zudem in der Vergangenheit bei Stichproben der Eltern keinerlei Veranlassung zu Zweifeln an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbotes gegeben hatte.

    Bei volljährigen Kindern oder auch Mitbewohnern gilt grundsätzlich, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist.

    Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird, oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies könnte sehr wichtig sein, um ein vielleicht drohendes sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht für Sie abzuwenden. Hierbei sollten Sie keine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterladen, auch nicht vorgefertigte Formulare von Verbraucherzentralen oder sonstigen Stellen, wie Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder sonstigen Vereinen verwenden. Ihr Fall ist ein Einzelfall!

    Bei falscher Beratung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann dies zu unnötigen, fatalen Folgen führen, die Sie lebenslänglich binden.

    Generell ist davon auszugehen, dass die Kanzlei Denecke, Priess & Partner immer vor Gericht geht, wenn sie der Auffassung ist, gute Erfolgsaussichten zu haben. Sie räumen einem allerdings in der Regel ein allerletztes Vergleichsangebot unter letztmaliger Fristsetzung ein, bevor sie die Klage bei Gericht einreichen.

    Spätestens jetzt sollten Sie dringend unseren Rat einholen!

    Darauf zu hoffen, dass „die eh nicht klagen“, wie es in manchen Foren beschrieben wird, ist höchst fahrlässig. Dennoch gibt es durchaus auch Wege und Möglichkeiten, wie man sich erfolgreich gegen eine Klage von Denecke, Priess & Partner wehren kann.

    Beim zuständigen Mahngericht wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Das Mahngericht erlässt antragsgemäß einen Mahnbescheid , wenn keine formellen Fehler vorliegen. Das Mahngericht prüft nämlich nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Daher hat ja der Anspruchsgegner die Möglichkeit, gegen einen solchen Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen mittels einem mitgelieferten Formular Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid einzulegen.

    Davon sollten Sie tunlichst Gebrauch machen, insbesondere, wenn Sie bisher überhaupt noch nicht tätig geworden sind.

    Suchen Sie spätestens jetzt den Rat eines fachkundigen Anwaltes für Urheberrecht, um zu prüfen, ob und wie es Sinn macht, gegen den vorliegenden Mahnbescheid vorzugehen.

    Legen Sie nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird das Verfahren an das zuständige Gericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Nun ist Denecke, Priess & Partner an der Reihe, seinen vermeintlichen Anspruch aus dem Mahnbescheid zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu belegen. Danach werden Sie aufgefordert, innerhalb von meistens 2 Wochen anzuzeigen, ob Sie sich gegen diese Klage verteidigen wollen, und nach Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen Ihre Verteidigungsanzeige zu begründen. Auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens ist es noch nicht zu spät einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen.

    Schicken Sie uns gerne unverbindlich Ihre Abmahnung

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