Wer handelt unlauter?

Unlauter handelt nach § 4 UwG Nr. 9 insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er absichtlich über die Herkunft täuscht, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Oder eben die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt hat.

Unlauter handelt auch nach dem UwG, wer einen Mitbewerber gezielt behindert.

Der sog. Nachahmungsgrundsatz des BGH findet aber im Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht natürliche rechtliche Grenzen.

Hat sich ein Rechteinhaber bspw. eine Fotografie oder ein Lichtbild bzw. Lichtbildwerk rechtlich schützen lassen, so bestehen keinerlei Zweifel darüber, dass nur er als alleiniger Rechteinhaber über die Nutzung und Verwertung eines solchen Bildes entscheiden darf.

Bedient sich jemand eigenmächtig des Bildes und verwertet es in irgendeiner Form, kann er dafür von dem Rechteinhaber sündhaft teuer abgemahnt werden.

Was passiert, wenn sich jemand ein Lichtbild oder Foto nicht schützen lassen hat oder es nicht schützen konnte, weil es keinen eigenen schöpferischen Wert hat?

Auch da verhält es sich wie oben. In dem Moment, in dem der Fotograf die Kamera bedient hat, ist und bleibt er ausschließlicher Rechteinhaber und kann die Verwertung seines Fotos nur mit seiner persönlichen Zustimmung legal erfolgen.

Auf vielen Plattformen wird im Internet dem User suggeriert, dass er kostenlos Bilder downloaden und zur freien Verwertung verwenden dürfe.

Hier gilt es ganz genau nachzulesen.

Es muss einem schon verdächtig vorkommen, wenn man ein Foto auf einer solchen Plattform kostenlos erwerben kann.

Dies gibt es in der Regel nicht!

Sollten Sie Ihren Online-Auftritt oder Ihre Homepage mit Lichtbildern oder Fotos gestalten wollen, lassen Sie sich dringend von einem fachkundigen Anwalt für Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht beraten. Man wird hier extrem teuer abgemahnt, sollte man sich bspw. an Fotos von Getty Images oder StockFood GmbH vergreifen.

Die beiden genannten Unternehmen bieten die Lichtbilder niemals kostenlos an.

Lassen Sie sich daher vernünftig beraten.

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem eigenen Online-Auftritt.

Schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns gerne an.

Rechtsanwalt