Der BGH hat am 12.05.2010 entschieden, dass ein als Störer in Anspruch genommener Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Ein Anschlussinhaber kann danach nur auf Unterlassung und auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen der sog. Störerhaftung in Anspruch genommen werden.

Wenn der Anschlussinhaber allerdings nachweisen kann, dass er zum vermeintlichen Zeitpunkt des Downloads nicht anwesend war, haftet er nur als Störer, wenn er zumutbare Prüfungs- und Vorkehrungspflichten verletzt hat.

Aber: Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Anschlussinhaber nicht überobligatorisch hinsichtlich derartiger Verpflichtungen in Anspruch genommen werden kann. Er muss nicht einen sündhaft teuren It-FAchman zur Sicherung seiner W-Lan Routers beauftragen, sondern er genügt seinen Verpflichtungen wenn er das vorgegebene Passwort durch ein ausreichend langes eigenes Passwort ersetzt.

Damit hat der BGH erfreulicher Weise der automatischen Haftung des Anschlussinhabers als Störer und vor allem dessen Verpflichtungen stark begrenzt.