Welche Rechte hat der Urheber?

  • Erstveröffentlichung
  • Namensnennungsrecht
  • Schutz vor Entstellung
  • Bearbeitung
  • Vervielfältigung
  • Verbreitung
  • Ausstellung
  • Vorführung
  • Sendung
  • Öffentliche Zugänglichmachung

Wie werden die Rechte zur Nutzung eingeräumt?

Der Urheber kann einem Anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann unter anderem räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. Gibt es hierüber Zweifel, so bleiben die Nutzungsrechte im Zweifel beim Urheber (Lizenzgeber).

Welche Rechte braucht man für eine Online-Nutzung?

Was ist das „Online-Recht“?

§ 19 a UrhG: „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“

Die öffentliche Zugänglichmachung bedeutet, dass das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit (Internetuser) von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl, weltweit zugänglich ist. Gerade in den sog. Internettauschbörsen wie bittorent, edonkey und emule u.a. findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung automatisch statt, indem der Internetuser einen Download vornimmt.

In dem Moment, wo er einen Download vornimmt, nimmt er nämlich gleichzeitig auch einen Upload vor und macht das Werk illegal, jedem Internetuser weltweit öffentlich zugänglich.

Sollten Sie hier einmal Probleme oder Fragen haben, so lassen Sie sich helfen.

Rechtsanwalt hat sich auf Filesharing-Fälle seit 7 Jahren spezialisiert und kann helfen. Es lohnt sich!

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