„Immer wieder gerne genommen.“

Es ist keine Seltenheit, dass sich ein Internetuser, der sich schlichtweg im Internet verwirklichen will, versehentlich oder absichtlich an geschützten Lichtbildern oder Lichtbildwerken vergreift und diese downloadet.

 

Hat allerdings der Rechteinhaber diese Lichtbilder oder Lichtbildwerke nicht freigegeben, bleibt er alleiniger Rechteinhaber und es verstößt der User, der diese Bilder ohne dessen Zustimmung herunterlädt, gegen das Urheberrecht des bisherigen Rechteinhabers.
Wer dann seinen Online-Auftritt gewerblich betreibt und mit illegal erworbenen oder wie oben beschriebenen illegal downgeloadeten Lichtbildern auf seiner Homepage wirbt, der verstößt auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht gegenüber den Mitbewerbern, die einen solchen User dann ebenfalls mit einer Abmahnung überziehen können.

Die urheberrechtliche und auch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist häufig mit sündhaft teuren Schadensersatzforderungen versehen.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, lassen Sie die Finger von vermeintlich kostenlosen Downloads von Bildern im Internet. In der Regel gibt es keinen kostenlosen Download.

Es gibt die gängigen Portale wie „Fotolia“ und sonstige, auf denen man Lichtbilder zu absolut erschwinglichen Preisen erstehen kann.

Wenn Sie aber eine Abmahnung erhalten haben:

unterschreiben Sie nichts
nehmen Sie keinen Kontakt mit der Kanzlei auf
bezahlen Sie vorerst auch nichts
erteilen Sie nicht die gewünschte Auskunft, bevor Sie mit einem fachkundigen Anwalt für Urheberrecht und/oder Wettbewerbsrecht gesprochen haben

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Wir können Ihnen helfen!

Rechtsanwalt