AG München billigt die Kanzlei im Filesharing-Prozess mit den Kosten des Rechtsstreits nach zuvor erfolgter übereinstimmender Erledigterklärung der Prozessparteien

Die Parteien hatten im Prozess die Hauptsache für erledigt erklärt und das Gericht gebeten die Kosten festzusetzen.

Die Klägerin, die Kanzlei, begehrte dem Beklagten und dem Anschlussinhaber, die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, da er nach Auffassung der Kanzlei den Rechtsstreit veranlasst habe.

 

Das Gericht hat allerdings mit Hinweisbeschluss vom 16.05.2014 darauf hingewiesen, dass der Beklagte die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Da die insofern beweisbelastete Klagepartei den Beweis nicht angetreten habe, wäre ein Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht geführt worden.

Die Klage wäre nach dem damaligen Stand abzuweisen gewesen.

Das AG München Aktenzeichen 142 C 42 39/14 hat in seiner Entscheidungsbegründung angeführt, dass es bei der Prüfung der Kostenpflicht gem. § 291 a ZPO darauf ankäme, ob in Anwendung des Rechtsgedanken des § 269 ZPO der Beklagte Anlass zur Klage durch falsche Angabe gegeben habe.

Das Gericht hat ferner im Beschluss vom 20.06.2014 ausgeführt, dass der Beklagte keine vorprozessuale Hinweispflicht habe, wonach er zur Vermeidung eines Rechtsstreites die Kanzlei darauf hinzuweisen habe, dass er der falsche sei.

Das Prozessrisiko, den richtigen Beklagten erwischt zu haben, trage immer noch die Klagepartei. Lediglich wenn der Beklagte bewusst falsche Angaben machen würde, dann hätte er den Prozess veranlasst und dann hätte man ihm die Kosten auferlegen müssen.

So aber bleibt es bei dem Grundsatz das die Klägerin das Prozessrisiko trägt und das Gericht belegte die Klägerin, also die Kanzlei mit den Kosten des Rechtsstreites.

Ich freue mich sehr darüber, dass wir wieder mal eine ausgesprochen positive Entscheidung für Anschlussinhaber vor Gericht durchfechten konnten.

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