Der Grundsatz des BGH der Nachahmungsfreiheit Ausnahme: Unlauterkeit der Übernahme wie Bilderklau oder Textklau

2014-06-01T10:57:39+00:001 Juni 2014|Urheberrecht|

Wer handelt unlauter?

Unlauter handelt nach § 4 UwG Nr. 9 insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er absichtlich über die Herkunft täuscht, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Oder eben die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt […]