Seit einiger Zeit erfreuen sich bei den Internetnutzern sog. Streaming-Portale immer größerer Beliebtheit. Die rechtliche Einordnung der Legalitiät dieses Streaming-Services befindet sich bisher noch nahe an einer Grauzone.

Wie wohl mittlerweile öffentlich bekannt geworden ist, ist das populärste Streaming-Portal, nämlich Kino.to, von der Staatsanwaltschaft geschlossen worden, weil dessen Angebot illegal war. Anders verhält es sich bisher aber für Internetuser, die dieses Angebot genutzt haben.

Wenn Sie hierfür einmal eine Abmahnung erhalten sollten, rufen Sie uns an, wir können sehr gut helfen. Dieser neue Trend hat sich zwischenzeitlich durchgesetzt. Beim Streaming kann der Internetuser ohne größere zeitlichen Verzögerungen aktuelle Kinohits oder Livesendungen, bspw. Fußballübertragungen der Bundesliga oder Champions League auf seinem Heim-PC verfolgen.

An sich ist auch das sog. Streaming ein unerlaubter Eingriff in das Urheberrecht des alleinigen Rechteinhabers. Der Internetuser verwertet das Urheberrecht des alleinigen Rechteinhabers, indem er die Übertragung auf seinem PC abspielt und dabei das geschützte Werk vorübergehend auf seinem Arbeitsspeicher zwischengespeichert wird. Dies ist im urheberrechtlichen Sinne eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers.

Das schöne für den Internetuser ist, dass es zu jeder Regel auch eine Ausnahme gibt.

Gemäß § 44a Nr. 1 UrhG sind nämlich vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die nur flüchtig oder begleitend und beim Abspielen des geschützten Werkes auf einer der Plattformen automatisiert sind und keine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig!

Mit einfachen Worten, das Live-Streaming ist derzeit bei den gängigen Plattformen noch zulässig, solange man die Filme nur anschaut und nicht downloadet, wir raten allerdings davon ab, da es mittlerweile auch Meinungsvertreter gibt, die das Streamen ansich auch für den Nutzer für Strafbar halten. Wir sind da anderer Meinung.