In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich Streaming- und Filesharing-Fälle doch deutlich.

Ich versuche Ihnen dies mit einfachen Worten zu erklären.

 

Beim Filesharing wird der Internetuser in einer sog. Tauschbörse einen File downloaden und im gleichen Moment auch uploaden. Dieser Upload bedeutet, dass der downgeloadete File fest und vor allem nicht nur vorübergehend auf Ihrem Rechner vorhanden ist und so gem. § 19 a UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Dies ist allerdings nicht zulässig. Dementsprechend wird man für solche Down-/Uploads durch die gängigen Kanzleien abgemahnt.

Der so öffentlich angebotene File verstößt gegen Urheberrecht. Sie sind nicht Lizenzinhaber für bspw. einen Kinofilm oder ein Musikwerk, dass Sie dort in einer der Tauschbörsen heruntergeladen haben und nun automatisch zum Tausch weltweit anbieten! Auch wenn Sie dies nicht wissen, dies ist das Prinzip einer solchen Tauschbörse und findet daher automatisch auf Ihrem Rechner statt. Sie sollten am besten eine solche Tauschbörse gar nicht erst besuchen, damit Sie nicht in Gefahr geraten, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, die Sie sehr teuer zu stehen kommen kann.

Beim Streaming gibt es bisher noch keine Entscheidung darüber, wann Streaming legal und wann Streaming verboten sein soll.

Die Meinungen gehen hier weit auseinander. Überwiegende Rechtsmeinung ist allerdings, dass ein Stream, wie er bspw. auf dem derzeit abgemahnten Portal „www.redtube.com“ stattfindet, derzeit legal sein soll, weil er von Privatpersonen zum privaten Gebrauch und eben nicht zum Upload vorgenommen wird.

Hier steht tatsächlich im Vordergrund, das private Interesse daran, schlichtweg einen Film ansehen zu wollen und nicht diesen zum Tausch anbieten zu wollen.

Es liegt dann auch kein endgültiger Download vor, sondern der Vervielfältigungshandlung, nämlich das Streamen selbst, findet nur vorübergehend statt. Eine vorübergehende Vervielfältigung ist im Urhebergesetz gem. § 44 a UrhG zulässig. Andere Rechtsexperten gehen davon aus, dass das Streaming sich dadurch auszeichnet, dass es überhaupt nur privat stattfindet und daher schon gem. § 53 UrhG zulässig sein soll.

Da es noch keine BGH-Rechtsprechung hierzu gibt, sollte man sich nicht allzu sehr darauf verlassen, dass das Streamen legal ist.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder gar rechtlich in Anspruch genommen worden sein sollen, dann können Sie sich gerne an uns wenden.

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Rechtsanwalt