Wie oft erlebt man, dass man in einer übermütigen Stimmung oder gar aus einer lustigen Laune heraus, seine eigenen Partybilder oder sonstige peinliche Auftritte als Fotos auf seiner Facebook-Seite einstellt und diese dann in den Neuigkeiten mit seiner Facebook-Gemeinde teilt?

Wenn es passiert ist, kann es nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 

Wenn Sie nicht derjenige sind, der Ihr eigenes peinliches Foto öffentlich zur Schau stellt, sondern die lieben Freunde meinten, sie müssten sich über Sie lustig machen und eine riesen Fangemeinde oder gar die Öffentlichkeit mit diesem Bild betrauen, dann gilt dies einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und spezielle eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild dar.

In diesem Falle können Sie wirklich Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche gegenüber dem oder den Verletzern geltend machen.

Es ist kein Spaß, wenn von Ihnen peinliche Fotos im Internet kursieren und Sie sich eines Tages bei einem Arbeitgeber bewerben wollen und dieser, wie das mittlerweile fast alle Arbeitgeber machen, zunächst mal Ihren Facebook-Auftritt sichtet.

Ich sag´s mal mit einfachen Worten: „Die besonders besoffene Partymaus“ ist nicht gerade erste Wahl bei der Jobbesetzung von bspw. seriösen Bürojobs oder Bank- und Versicherungsberufen.

Umso wichtiger ist es, dass Sie gegen eine solche öffentliche zur Schaumachung Ihrer Lichtbilder vorgehen und dafür sorgen, dass diese schleunigst gelöscht und bei den gängigen Suchmaschinen wie „yahoo, bing!, google“ nicht mehr aufgefunden werden dürfen.

Hierzu benötigen Sie fachkundige Hilfe eines Anwalts für Urheberrecht und Medienrecht.

Schicken Sie uns eine E‑Mail oder rufen Sie uns auch gerne an!

Eine Ersteinschätzung Ihres Falles, ob es sich überhaupt lohnt für Sie tätig zu werden, kostet Sie bei uns nichts.

Rechtsanwalt