Welche Rechte hat ein Urheber?

  • Erstveröffentlichung
  • Namensnennungsrecht
  • Schutz vor Entstellung
  • Bearbeitung
  • Vervielfältigung
  • Verbreitung
  • Ausstellung
  • Vorführung
  • Sendung
  • öffentliche Zugänglichmachung

Ein Urheber hat all diese Rechte zur Nutzung seines Werkes absolut und ohne das dafür eine Handlung erforderlich ist.

Mit Entstehung des Werkes ist er ausschließlich Rechteinhaber.

Der Urheber kann solche Rechte selbstverständlich einem Dritten zur Nutzung einräumen. Er kann einem anderen auch das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Benutzungsarten zu nutzen. Im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber und es sind dementsprechende Lizenzen an diesen zu bezahlen, sollte ohne dessen Einwilligung oder ohne dessen eindeutige Einwilligung dessen Werk genutzt werden.

Was ist denn überhaupt eine Nutzung?

„Jede nach der Verkehrsauffassung hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbstständig sich abzeichnende konkrete Art und Weise der Nutzung“

Sprich: Jede wirtschaftlich-technisch selbstständige Form der Nutzung.

Diese Problematik stellt sich insbesondere für solche Rechteerwerber, die ein Werk eines Urhebers online nutzen wollen.

Was ist Online-Recht?

§ 19 a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung regelt die Online-Nutzung des Werkes drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Sie eine Beratung, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt