Welche Rechte hat der Urheber?

 

1. Erstveröffentlichung
2. Namensnennung
3. Schutz vor Entstellung
4. Bearbeitung

Nutzungsrechte wie:

Vervielfältigung
Verbreitung
Ausstellung
Vorführung
Sendung
Öffentliche Zugänglichmachung

Wie werden die Rechte zur Nutzung eingeräumt?

Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt, in dem der Urheber einem anderen Recht einräumt, einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. Im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber/Lizenzgeber.

Wie werden diese Rechte zur Nutzung eingeräumt? Was ist eine Nutzungsart?

„Jede nach der Verkehrsauffassung hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich oder selbstständig sich abzeichnende Konkrete Art und Weise der Nutzung“

Anhand einer Checkliste möchte ich Ihnen nachfolgenden vereinfachen, wie man die Rechte als Urheber einem anderen Übertragen kann.

1. Ausschließliches/Nichtausschließliches Recht
2. räumlich beschränktes/räumlich unbeschränktes Recht
3. zeitlich beschränktes/zeitlich unbeschränktes Recht
4. inhaltlich beschränktes (z.B. nur Print)/inhaltlich unbeschränktes Recht (alle Nutzungsarten Print, offline, online, Hörbuch, Sendung, Aufführung, etc.). Recht
5. Bearbeitung erlaubt/Bearbeitung nicht erlaubt
6. Übertragbarkeit des Rechtsauftritte erlaubt/nicht erlaubt

Anhand einer solchen Checkliste können Sie als Urheber jederzeit frei entscheiden, wann und wie lange Sie einem Dritten einzelne oder alle Nutzungsarten auf bestimmte oder unbestimmte Dauer mit den oben genannten Beschränkungen übertragen.

Falls Sie hierzu Fragen haben oder Lizenzrechtlich jemand in Anspruch nehmen oder einen Anspruch abwehren wollen, wenden Sie sich stets an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht.

Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt