Nachdem die Staatsanwaltschaft im Januar mit einer spektakulären Razzia in den Geschäftsräumen des illegalen Streaming-Portals kino.to das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber und Programmierer von kino.to eingeleitet hat, hat das Landgericht Leipzig nunmehr ein erstes Urteil gesprochen. Der Chefprogrammierer Bastian P. wurde zu 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Dieses Urteil ist noch glimpflich ausgefallen!
Nur weil Bastian P. ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat, muss er nicht deutlich länger ins Gefängnis.
Kino.to wurde vorgeworfen, die neuesten Blockbuster einer Weltöffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht zu haben und somit gegen das Urheberrecht der jeweiligen Rechteinhaber, also der einzelnen Filmproduktionen massiv verstoßen zu haben.
Es ist vollkommen klar, dass ein topaktueller Kinohit, der im Internet zur Ansicht angeboten wird, nur illegal „raubkopiert“ worden sein kann, wenn er im Kino gerade erst angelaufen ist.
Bei der Vielzahl von illegalen Raubkopien die kino.to angeboten hatte, handelt es sich nicht mehr um einfache und „harmlose“ Urheberrechtsverletzungen, sondern um ganz massive strafrechtliche Vergehen.
Was kommt auf die User einer solchen Plattform zu? Werden auch diese strafrechtlich verfolgt?
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein User der einen solchen Blockbuster anklickt, eigentlich genau weiß, dass dieser eben im Kino erst angelaufene Film nur illegal zur Verfügung gestellt worden sein kann.
Dennoch unterscheidet man im Urheberrecht einerseits zwischen einfachem Herunterladen und Ansehen und andererseits einem dauerhaften Herunterladen und dem Speichern auf dem eigenen PC. Bisher sind Streamingportal-User von strafrechtlich und urheberrechtlicher Verfolgung verschont geblieben, solange sie die Filme nur angesehen aber nicht endgültig auf ihrem PC abgespeichert hatten. Dies wird sich künftig ändern!
Wir raten daher dringend davon ab, solche illegalen Plattformen überhaupt zu besuchen.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass künftig die üblichen Kanzleien wie Waldorf Frommer und Rasch Rechtsanwälte u. a. nicht nur die gängigen Filesharing-Tauschbörsen, sondern eben auch diese Streamingportale mit ihren Antipiracy-Programmen „abgrasen“ und vermeintliche Übeltäter mit sündhaft teuren Abmahnungen überziehen.
Sollte es je so weit kommen, nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit einer solchen Kanzlei auf, sondern wenden Sie sich an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht. Auf unserer Homepage finden Sie hierzu genügend hilfreiche Tipps.