In dem aktuellen Fall wurde ein Anschlussinhaber in den Vorinstanzen des LG Köln (Urteil vom 24.11.2010, Az.: 28 O 202/10) und auch OLG Köln (Urteil vom 22.07.2011, Az.: 6 U 208/10) über die sog. Störerhaftung geurteilt, die Abmahnkosten von gesamt ca.
€ 3.500,00 an die diversen Urheberrechteinhaber und deren Kanzleien zu zahlen, weil er nicht nachweisen konnte, dass er den Stiefsohn, der tatsächlich die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen von dem Anschluss des Anschlussinhabers aus, begangen hatte, ordnungsgemäß und umfassend belehrt habe.

 

Der BGH hat nunmehr in seiner aktuellen BearShare-Entscheidung klar gestellt, dass der Anschlussinhaber nicht für die Urheberrechtsverletzungen des volljährigen Familienmitgliedes, hier im Fall des Stiefsohnes, haftet.

Der BGH führt hierzu aus, dass ein Anschlussinhaber nicht-volljährige Familienangehörige über die Vermeidung von Urheberrechtsverletzung oder sonstigen Missbrauchs seines Anschlusses belehren muss. Ein Anschlussinhaber überlässt seinen Familienangehörigen aus familiärer Verbundenheit den Anschluss und kann laut BGH nunmehr davon ausgehen, dass volljährige Familienangehörige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der volljährigen Familienangehörigen den Anschluss zu illegalen Zwecken missbrauchen könnte, muss der Anschlussinhaber den volljährigen nicht belehren und auch nicht überwachen oder überprüfen.

Diese Entscheidung ist sehr erfreulich und ein grundsätzlicher Wegweiser für die zukünftige Haftung des Anschlussinhabers, bspw. in WG-Gemeinschaften, Hotel-/Gaststättenbetrieben mit W-Lan-Anschluss, Internet-Cafés und auch Haupt-/Untermieter-Verhältnissen sein.

Es wird spannend zu beobachten sein, ob der BGH seine in dieser Entscheidung getroffenen Grundsätze auch in diese Gemeinschaften überträgt. Logisch und sinnvoll wäre dies. Warten wir´s ab.

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