Grundsätzlich unterliegt das Sacheigentum einem absoluten Schutz gemäß § 903 BGB.

Das geistige Eigentum ist ebenfalls gesetzlich geschützt, allerdings nicht umfassend, sondern nur partiell.

 

Zu den wichtigsten Schutzgesetzen zählen:

  1. Patent

  1. Gebrauchsmuster

  2. Geschmacksmuster

  3. Markengesetz

  4. Urheberrechtsgesetz

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

Im Wesentlichen geht es bei Geschmacksmustern um zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformeln eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Erzeugnis ist jede industrielle oder handwerkliche Fertigung einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografischer Schriftzeichen usw..

Das Markengesetz schützt Marken und sonstige Kennzeichen, nach diesem Gesetz werden geschützt:

  1. Marken

  2. geschäftliche Beziehungen

  3. Geografische Herkunftsangaben

Rechtsanwalt hat sich ganz besonders auf das Urheberrechtsgesetz spezialisiert. Das Urheberrecht schützt Werke, und zwar zunächst Kunstwerke.

Inzwischen ist der Urheberrechtsschutz jedoch wesentliche erweitert worden, zuletzt durch die Aufnahme der Computerprogramme. Der Schutz von Kunstwerken hat sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend zu einem Schutz für Investitionen entwickelt

Ganz wesentlich für das Verständnis des Gesetztes ist, dass das Gesetz den Urheber schützt und nicht den Verwerter von urheberrechtlichen Nutzungsrechten.

Fehlt es bspw. im rechtlichen Verkehr zwischen Verwerter und Urheber an vertraglichen Abreden, so wird dies im Zweifel immer dem Urheber zum Vorteil gereichen.

Besonders geschützte Werke sind Brachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Kompositionen, Noten, Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst und angewandten Kunst, Lichtbildwerke einschließlich der Werke die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen wurden usw.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, sie soll nur skizzieren, worum es im Urheberrecht überhaupt geht.

Sollten Sie hierzu fragen haben oder Ihnen eine Urheberrechtsverletzung unterstellt worden sein oder Sie eine solche beseitigen wollen, schicken Sie uns eine E-Mail:   oder rufen Sie uns an.

Rechtsanwalt