Auch für Straftäter und inhaftierte Personen gilt das Recht am eigenen Bild.

Der BGH hat am 28.10.2008 entschieden:

Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis, nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.

 

Maßgeblich für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist das Zeitgeschehen. Im zu entscheidenden Falle ist ein bekannter Schauspieler und Moderator gegen eine Bildberichterstattung erfolglos hervorgegangen in welcher die Überschrift lautete: „Hier schlendert… in die Freiheit“.

Der Holzklotz-Fall:

Im sogenannten „Holzklotz-Fall“ wendet sich ein privater Rundfunksender gegen eine Sitzung polizeilicher Anordnung, mit der die nicht anonymisierte Bildberichterstattung über einen Angeklagten eines Strafverfahrens untersagt wird.

Der BGH hat hierzu mit Entscheidung vom 27.11.2008 den Antrag des privaten Rundfunksenders zurückgewiesen.

Die besondere Schwere der angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die einen Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag.“

Das Recht am eigenen Bild ist ein sehr weitreichendes Recht und steht jedermann zu egal ob privat, inhaftiert, prominent oder sonstwie abgelichtet.

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