Erst vor kurzer Zeit hat der BGH hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Privatpersonen unter bestimmen Voraussetzungen von Google gelöscht werden können.
Es gibt mittlerweile Vordrucke für Formulare, die Sie verwenden sollten, wenn Sie einen Antrag auf Löschung bei Google begehren.
Bitte achten Sie darauf, dass nur personenbezogene und auch nur die Persönlichkeit verletztenden Kommentare von Google gelöscht werden müssen.
Vergangenen Jugendsünden oder dergleichen werden nicht gelöscht.
Sollten Sie dennoch Schwierigkeiten haben, das bestimmte personenbezogene Daten gelöscht werden oder Google eine solche Löschungen abgelehnt haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir können Ihnen sehr gut helfen.
Oftmals besteht der Unterschied nur darin, dass wir eine Anwaltskanzlei sind und Google schon deshalb die Löschung akzeptiert.
Es gibt aber auch andere Portale, bei denen diese personenbezogenen Daten noch vorhanden sein könnten. Auch eine solche Löschung kann begehrt und im Rahmen eines Gesamtpaketes von uns abgewickelt werden.
Wir haben große Erfahrung auf diesem Gebiet und wissen, dass nachteilige Bemerkungen, negative Bewertungen oder beleidigende Kommentare durchaus nicht nur privat ärgerlich, sondern beruflich auch einen erheblichen Schaden beibringen können.
Nehmen Sie dies nicht auf die leichte Schulter. Lassen Sie sich helfen.
Auch wenn eine solche Angelegenheit in der Regel aufwendig ist, so ist das Ergebnis, dass damit verbunden ist, den Aufwand allemal wert.
Eine Ersteinschätzung, ob überhaupt ein Löschungsantrag Sinn macht, kostet bei uns nichts. Wenn wir Sie erst beraten und für Sie aktiv werden sollen, dann werden wir unsere Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Gebühren Ihnen gegenüber bemessen. Ich halte dies für fair. Angesichts der Wichtigkeit dieser Angelegenheit für Ihre weitere private oder berufliche Zukunft sollten Sie sich nicht scheuen unsere Dienste in Anspruch zu nehmen.
Schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
Wir helfen Ihnen gerne!
Es lohnt sich.
Rechtsanwalt