Abmahnung wegen Download

Abmahnung wegen Download von Musik-oder Filmwerken – Was ist das?

 

Haben Sie eine Abmahnung von einer der gängigen Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte oder Waldorf Frommer Rechtsanwälte erhalten? Die Abmahnkosten wegen eines Lizenzverstoßes können durchaus verschieden beziffert werden, sodass wir Ihnen schon bei der Bezahlung dieses Schadensersatzes, wie auch bei der damit verbundenen Unterlassungserklärung in jedem Fall raten, uns zu kontaktieren.

Wir können Ihnen generell in all diesen Fällen helfen! Insbesondere raten wir dringend davon ab, die Ihnen überreichte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ohne vorher mit uns gesprochen zu haben.

 

Es gibt mehrere Kanzleien in Deutschland, die sich ausschließlich auf dieses Thema „Abmahnungen im Internet“ und gerne auch auf sog. „Massenabmahnungen“ spezialisiert haben. Ein beliebtes Thema hierbei sind Abmahnungen gegenüber Personen, die Musikwerke oder Filme aus dem Internet heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben sollen.
Als Vorwand für solche Massenabmahnungen nennen die Kanzleien die Bekämpfung der Urheberrechtsverletzungen, die durch die Tauschbörsen der Musikindustrie entstehen. Die zur Verfolgung notwendigen Daten erlangen die Kanzleien mittels einer Medien- GmbH. Diese Medien- GmbHs verfügen in der Regel über sog. Anti- Piracy Programme, mit denen sie die gängigen peer-to-peer- Tauschbörsen, wie eMule, eDonkey, Bittarent, Bearshare oder Kazaa durchforsten und so gut wie jeden illegalen Download erfassen.

 

Das heißt aber noch lange nicht, dass die über die Staatsanwaltschaft ermittelte IP-Adresse auch tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt richtig zugeteilt wurde. Hierin besteht bereits der erste Ansatz, wie wir das Unheil von Ihnen abwenden können. Unsere Hilfe setzt z. B. daran an, dass nach einer Rechtsprechung (z. B. des OLG Frankfurt) die Ermittlung einer IP-Adresse aus einem sog. Vorratsdatenspeicher äußerst fehlerhaft ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem erst kürzlich entschieden, dass die Weitergabe von privaten Daten aus sog. Vorratsdatenspeichern unzulässig ist. Nach Auswertung der Ermittlungen im Zuge von den oben geschilderten Urheberrechtsverletzungen soll laut einiger Gerichte (z. B. LG Köln) die Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen zu den jeweiligen Anschlussinhabern über 50 % betragen.

Ein weiterer wesentlicher Angriffspunkt ist auch die vorgelegte Unterlassungserklärung mit einer drastischen Vertragsstrafe. Diese Erklärungen sind äußerst gefährlich und sollten von Ihnen keinesfalls ohne professionelle Hilfe unterschrieben werden.

Für den Fall, dass man eine solche Erklärung unverändert abgibt, droht einem eine überhöhte Vertragsstrafe, und zwar für die nächsten 30 Jahre für jeden einzelnen Verstoß!

Neben der Fragwürdigkeit der pauschalisierten Schadensersatzansprüche, die diese Rechtsanwälte geltend machen, ist auch das behauptete Anwaltshonorar – als Schadensposition – äußerst fragwürdig.

Ein Schadensersatzanspruch verlangt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung. Bei den hier thematisierten Unterlassungsansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung bzw. eines Lizenzverstoßes wird allerdings die Haftung des Verletzers aus der sog. Störerhaftung hergeleitet. Diese ist verschuldensunabhängig. Mit anderen Worten haftet man auch ohne Verschulden, wenn man sog. Störer ist.

Aber auch diese Störereigenschaft, die von den Abmahnanwälten immer unterstellt wird, ist rechtlich angreifbar. Hierzu gibt es eine Besserung durch die gängige Rechtsprechung des BGH, nämlich sog. Zumutbarkeitserwägungen, das die Haftung sogar ganz ausschließt.
Wir raten Ihnen nochmals dringend keinerlei Erklärungen solcher Anwaltskanzleien zu unterschreiben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben. Wir sind in der Lage, Ihnen innerhalb kürzester Zeit zu einem fairen Pauschalpreis zu helfen.