Haben Sie auch eine Abmahnung von einer der gängigen Kanzlei wie Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte, Schulenberg&Schenk, Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Kornmeier&Partner, Sasse&Partner oder WeSaveYourCopyrights u. a. erhalten, weil Sie einen vermeintlich illegalen Download von Musik- oder Filmwerken in sog. Tauschbörsen vorgenommen haben?

 

Wenn nicht, dann haben Sie Glück gehabt!

Die bisherige Praxis sah vor, dass die oben genannten Kanzleien von einem Anschlussinhaber, der vermeintlich illegale Downloads in sog. Tauschbörsen vorgenommen und damit die Urheberrechte der Mandantschaft dieser Kanzlei wie bspw. Sony Music Entertainment GbmH, Universal Music GmbH oder Warner Bros. Entertainment GmbH u. a. verletzt hat, Schadensersatz und Anwaltskosten in horrenden Höhen von bis zu € 3.000,00 fordern.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian hat den Bogen sogar total überspannt und forderte für den Download eines Musikalbums von jugendlichen Internetusern teilweise bis zu
€ 4.800,00.

Dem hat nunmehr der Gesetzgeber bereits am 28.06.2013 einen Riegel vorgeschoben.

Danach sollen die Abmahnkosten in all diesen Filesharing-Fällen drastisch reduziert bzw. gedeckelt werden.

Der Gesetzgeber hat im Urheberrecht Ende Juni im Bundestag bereits beschlossen, Verbraucher besser vor „Abzocke“ im Internet zu schützen. Dazu gehört, dass bei einer ersten Abmahnung – etwa wegen des illegalen Herunterladens von Musik in Online-Tauschbörsen – ein Gebührenhöchstbetrag von € 155,30 gelten soll.

Damit soll den unverschämten Auswüchsen der Abmahnindustrie wenigstens im Bezug auf die Anwaltskosten Einheit geboten werden.

Dieses Gesetz ist bisher noch nicht in Kraft getreten. Der Bundesrat muss zunächst noch zustimmen.

Das Amtsgericht Hamburg hat bereits vollkommen zu Recht in seinem Beschluss (Az.: 31 a C 109/13) die Wertungen dieses Gesetzgebers seiner dortigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht Hamburg hat im zu entscheidenden Rechtsstreit den Streitwert für die urheberrechtliche Auseinandersetzung auf € 1.000,00 reduziert.

Daraus ergeben sich dann Rechtsanwaltskosten von ca. € 155,00. Das AG Hamburg begründet seine Entscheidung damit, dass die Wertungen des Gesetzgebers, die bereits im Bundestag eingegeben worden sind, zum heutigen Zeitpunkt bei dem Suchen nach einer Entscheidung in einem solchen Urheberrechtsstreit von den Gerichten durchaus schon berücksichtigt werden darf. Das AG Hamburg hat dies getan.

So erfreulich diese Wendung in all den Filesharing-Fällen ist, so weise ich dennoch darauf hin, dass sich all die Deckelungsversuche des Gesetzgebers und auch des AG Hamburg lediglich auf die Anwaltskosten der Kanzleien beziehen.

Im Klartext heißt dies, dass die Kanzleien durchaus weiterhin Abmahnungen von einem Gesamtwert von mehr also € 300,00 und mehr verschicken werden können, da eine klassische Abmahnung wegen des illegalen Downloads in Online-Tauschbörsen aus drei Komponenten besteht.

Die Kanzleien wie bspw. Waldorf Frommer und Rasch Rechtsanwälte verlangen bspw. Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung.

Die Deckelung bezieht sich allein auf die Anwaltskosten, sodass bei der pauschalisierten Schadensersatzberechnung Spielraum für die Kanzlei nach oben besteht.

Ich gehe fest davon aus, dass dieser Spielraum von den Kanzleien zu Lasten der Internetuser voll ausgeschöpft werden wird.

Es werden also in Zukunft auch noch – wenn auch deutlich reduzierte – Abmahnungen wegen Filesharings von den gängigen Kanzleien verschickt werden.

In diesem Fall bitte ich Sie, nachfolgenden Leitfaden dringend zu beachten:

1. Notieren Sie die oftmals sehr kurz gewählte Frist
2. Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Kanzlei auf
3. Unterschreiben Sie nichts und bezahlen Sie nichts, bevor Sie sich nicht fachkundigen Rat eines für Urheberrecht spezialisierten Anwalts besorgt haben

Bleiben Sie nicht untätig, sonst droht ein einstweiliges Gerichtsverfahren mit Prozesskosten von weit mehr als € 2.000,00.

Laden Sie sich nicht eine pseudo-modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunter.

Diese sind zwar oftmals richtig modifiziert, jedoch ist für den Laien nicht zu erkennen, ob eine Unterlassungserklärung tatsächlich richtig modifiziert wurde oder eben nicht.

Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung falsch abgegeben wird, drohen Ihnen gewaltige Folgerisiken.

Lassen Sie sich helfen!

Wir haben jeden Tag mit den Kanzleien zu tun und können Ihnen gut helfen.

Schicken Sie uns also eine E-Mail oder rufen Sie uns auch gerne an.

Rechtsanwalt