Abmahnung von Masterfile durch Denecke, Priess & Partner erhalten?

Wir helfen Ihnen gerne!

Rufen Sie uns unter nebenstehender Telefonnummer gerne und jederzeit unverbindlich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung an.

Wir wollen, dass Sie nicht Tausende bzw. Hunderte Euro zahlen müssen, sondern allenfalls einen deutlich reduzierten Betrag oder im Idealfall sogar gar nichts und zeigen Ihnen auf dieser Seite, was Sie beachten sollten.

1. Was wir für Sie im Falle einer Abmahnung von Masterfile durch Denecke Priess & Partner tun!

Wir sind seit Jahren Experten auf diesem Gebiet und können aus der Erfahrung von mehreren tausend Abmahnungen sehr gut einschätzen, ob und was man in Ihrem Falle tun kann. Diese Einschätzung nehmen wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung vor.

Tipp: Gerade bei der angeforderten Auskunft durch den Abmahner gilt es, höchste Vorsicht walten zu lassen! Die Auskunft muss zeitnah erteilt werden, da ansonsten ein sündhaft teures gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren mit enormen Prozesskosten droht!

Erteilen Sie aber nicht einfach und vor allem ungeprüft dem Abmahner Auskunft über die Herkunft und Dauer der Einbindung des abgemahnten Bildmaterials. Suchen hier zeitnah den Rat eines fachkundigen Anwalts für Urheberrecht und lassen Sie sich in all den offenen Fragen beraten. Sie können dadurch viel Geld sparen!

2. Was ist eine Abmahnung von Masterfile durch Denecke Priess & Partner?

Der Vorwurf: Illegale Bildverwendung (Vervielfältigung §16 UrhG) und illegale öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zum Nachteil eines Bildrechteinhabers oder Bildrechteverwerters.

In der Regel verlangen Denecke Priess & Partner in einer solchen Abmahnung die Löschung des illegal verwendeten Bildmaterials, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft, insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie Herkunft des vermeintlich widerrechtlich verwendeten Bildmaterials.

Aus der Auskunft erfolgt dann die Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz in Lizenzanalogie sowie Erstattung bzw. Freistellung von Anwaltskosten.

Achtung:

Der Unterlassungsanspruch ist der gefährlichste für Sie. Sollten Sie keine Unterlassungserklärung abgeben wollen, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einstweilige Verfügung bei Gericht einreichen. Das fatale daran ist, dass über eine solche Einstweilige Verfügung oftmals ohne mündliche Verhandlung zu Gunsten des Antragstellers entschieden wird!

Dann fallen mal eben gut und gerne € 2.000,00 an Prozesskosten für Sie an!

Es gilt also immer sorgfältig zu überlegen, ob man eine Unterlassungserklärung und in welcher Form man eine solche abgibt.

Bitte verwenden Sie nicht irgendwelche Vorlagen aus den bekannten Internetforen oder von Verbraucherzentralen. Dies sind in vielen Fällen fehlerhaft. Sie haften dann allerdings ein Leben lang für etwaige Verstöße gegen das Urheberrecht von Masterfile und können dann sicher sin, dass Sie die nächste Abmahnung Masterfile von Denecke Priess & Partner dann allerdings über mindestens € 5.001,00 erwarten dürfen und keine Chance haben sich hiergegen erfolgreich zu wehren.

3. Was sollten Sie bei einer Abmahnung von Masterfile durch Denecke Priess & Partner nicht tun?

Bleiben Sie nicht untätig!

Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Abmahner auf. Laden Sie keine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunter. Sie wissen nicht, wer diese Unterlassungserklärung modifiziert hat und vor allem werden sie nicht erfahren, ob es sich um einen fachkundigen Juristen für Urheberrecht handelt. Sollten Sie hier eine „falsche Vorlage“ verwenden, sind Sie ein Leben lang an möglicherweise fatale Folgen einer solchen Unterlassungserklärung gebunden. Unterscheiben Sie nichts und zahlen Sie nichts!

Erteilen Sie nicht blind und vor allem ungeprüft Auskunft über Dauer und Herkunft des verwendeten Bildmaterials!

Suchen Sie dringend den Rat eines fachkundigen Anwalts für Urheberrecht.

Notieren sorgfältig in der Regel kurz gewählte Frist.

Sie müssen handeln, da nach Ablauf dieser Frist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht mit erheblichen Prozesskosten droht (s.o.)

4. Wie ist eine Abmahnung von Masterfile durch Denecke Priess & Partner aufgebaut?

Auf der ersten Seite einer solchen Abmahnung von Masterfile thront über allem der Briefkopf von Denecke, Priess & Partner. Im Betreff wird der vertretene Mandant, der vermeintliche Urheberrechtsverstoß sowie die Aktennummer dieses Falles genannt.

Schließlich wird unten auf Seite 1 mitgeteilt, dass Masterfile für Deutschland ausschließlich berechtigt ist Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des von ihr vermarkteten Bildmaterials geltend zu machen.

Auf den nächsten Seiten wird mittels Screenshot, also einer Bildschirm-Sicherung der Vorwurf der illegalen Bildverwendung dokumentiert und beweisgesichert und die vermeintliche Rechtslage dargelegt.

Danach hätten Sie durch die Verwendung des geschützten Bildmaterials in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte von Masterfile verstoßen.

Das streitgegenständliche Bildmaterial soll gemäß § 2 Abs. 1 Nr.5, Abs. 2 UrhG ein Lichtbildwerk und daher urheberrechtlich geschützt sein.

Die Verwendung dieses „geschützten Werkes“ ohne Zustimmung von Masterfile ist als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig.

Auf den nächsten Seiten gibt Ihnen Denecke Priess & Partner die Ansprüche von Masterfile aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bekannt. Danach werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz-und Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB.

Es wird Ihnen anhand der Rechtsprechung des BGH zum einen erläutert, dass durch das bloße Entfernen des Bildmaterials aus Ihrem Internetauftritt der Unterlassungsanspruch von Masterfile nicht erlischt. Vielmehr kann die vermeintliche Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. (BGH, 17.07.2008, Az. I ZR 219/05)

Zum Zweiten wird Ihnen weiterhin anhand der Rechtsprechung des BGH bekannt gemacht, dass es unerheblich ist, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt wurde oder ein Dritter (z. B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt war. Denn jeder, der tatsächlich das urheberrechtlich geschützte Werk nutzt oder nutzen lässt, muss sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt werden. (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport)

Diese Rechtsprechung ist tatsächlich richtig. Dennoch kann es sein, dass Sie nicht verantwortlich gemacht werden können. Dies hängt von weiteren Umständen ab, die wir Ihnen gerne bei Bedarf näher erläutern.

Auf den weiteren Seiten werden Sie aufgefordert, unter sehr kurzer Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Sie werden aufgefordert, innerhalb der obigen Frist Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials schriftlich zu erteilen.

Bitte erteilen Sie diese Auskunft auf keinen Fall, bevor Sie mit uns gesprochen haben!

Schließlich teilt man Ihnen mit, dass man bei Versäumen der beiden Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erteilung der gewünschten Auskunft ein gerichtliches Verfahren durch Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte zu erwarten hätte.

Daher ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig, also vor Fristablauf, bei uns melden und wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen können.

Wenn man eine solche Abmahnung erhält, ist man natürlich auf den ersten Blick massiv durch die immer wieder vermeintlich vollständig zitierte Rechtsprechung und die Vielzahl an Paragraphen beeindruckt.

Lassen Sie sich davon allerdings nicht irritieren.

Sie müssen nicht in jedem Fall Schadensersatz oder Anwaltskosten (nach erteilter Auskunft) bezahlen.

Sollten Sie vorschnell eine Zahlung vornehmen, so würden Sie automatisch die Forderung von Denecke, Priess & Partner anerkennen.

Ihr Fall ist ein Einzelfall. Jeder Fall ist anders.

Unterschreiben und zahlen Sie bitte nichts, bevor Sie unseren Rat eingeholt haben!

 5. Lohnt sich bei einer Abmahnung von Masterfile durch Denecke Priess & Partner überhaupt ein eigener Anwalt?

Aus dem eben Gesagten lohnt sich der eigene Anwalt auf jeden Fall. Aber auch ganz generell sind wir jedenfalls in den vergangenen Jahren in fast allen Fällen in der Lage gewesen, den Zahlbetrag bei einer Denecke, Priess & Partner-Abmahnung deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu beseitigen, so dass sich unsere Einschaltung auch wirtschaftlich gerechnet hat. Natürlich gibt es hierfür keine uneingeschränkte Garantie, denn jeder Fall ist anders. Aber genau das kann man seriös in einer ersten kostenlosen Einschätzung abklären.

Schicken Sie uns einfach unverbindlich und vor allem kostenlos Ihre Abmahnung zur Vorbereitung einer kostenlosen Ersteinschätzung per E-Mail an nebenstehende Adresse oder rufen Sie uns unter der dortigen Telefonnummer an.

Christian Giese

Rechtsanwalt