Es gibt diverse Gründe, die zu einer Abmahnung von VW durch Remmen führen können. Im Folgenden zeigen wir Ihnen wie der Vorwurf Ihrer Abmahnung genau begründet sein könnte und wie es dazu gekommen ist.
Billigimporte – gefälschte Artikel
Man kann eigentlich fast immer davon ausgehen, dass Importe aus China markenrechtswidrig sind und vom Zoll einbehalten werden. Grundsätzlich gilt, dass man echte Markenartikel nur aus den Ländern beziehen kann, mit denen der Markeninhaber ein Vertragsabkommen hat. Hat sich ein Markeninhaber seine Marke für die gesamte EU als sogenannte Unionsmarke schützen lassen und keine weiteren Verträge mit Handelspartnernabgeschlossen, kann man davon ausgehen, dass bei Einfuhr dieser Markenartikel aus einem Land außerhalb der EU Fälschungen vorliegen und diese vom Zoll beschlagnahmt werden.
Produktpiraterie
Die Anwaltskanzlei Remmen verschickt im Auftrag von VW Abmahnungen wegen weiterer vermeintlicher Markenrechtsverstöße. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, unberechtigterweise zu Ungunsten von VW geschützte Markennamen unberechtigterweise genutzt zu haben (z. B. durch den Vertrieb von Fälschungen / Produktpiraterie).
-Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Ferner versendet Remmen Abmahnungen, nachdem ein Artikel bei eBay oder Amazon gelöscht und der Markenrechteinhaber darüber informiert wurde, weil jemand ohne Zustimmung des berühmten Markeninhabers ein drittes Unternehmen und dessen Artikel mit dem geschützten Zeichen des berühmten Labels beworben und veräußern würde. Hierdurch dränge sich den potentiellen Kunden der Eindruck auf, diese Ware würde ebenfalls von dem überragend bekannten Label oder aus einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was tatsächlich nicht der Fall ist. Allerdings entstünde hierdurch eine assoziative Verwechslungsgefahr, die eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Die großen Marken wie VW kennzeichnen seit Jahrzehnten ihre angebotenen Produkte mit eingehenden Bezeichnungen wie „VW“ usw..
Diese Bezeichnungen sind für Produkte seit langer Zeit zu Gunsten der jeweiligen Hersteller registriert und damit diesen markenrechtlich vorbehalten.
So ist beispielsweise die Wortmarke „VW“ bei VW Stammbestandteil einer von dem Unternehmen registrierten und benutzten Markenserie.
„VW“ ist nach der gängigen Rechtssprechung gegen jede Form von Benutzung für Waren und Dienstleistungen an Produkten geschützt. Es werden von den großen Markeninhabern genaue Gebrauchsmuster der geschützten Kennzeichen beim Zoll mit einem Sperrvermerk hinterlegt, dass beim leisesten Verdacht auf gefälschte Ware bzw. gefälschte Kennzeichen/Logos die Ausfuhr oder Überlassung der Ware ausgesetzt wird.
Artikel, die so oder so ähnlich von nichtautorisierten Händlern auf den klassischen Onlineplattformen, wie eBay, Amazon und mittlerweile auch Facebook angeboten werden, werden gelöscht und der Markeninhaber von der Kennzeichenfälschung bzw. Produktpiraterie informiert!
Codierte Ware fester Absatzmarkt
Viele große Markeninhaber oder Markenrechteverwerter legen aus marketingtechnischen oder wirtschaftlichen Gründen Wert darauf, dass bestimmte Produkte oder alle Produkte ihrer Kollektion in bestimmten Absatzmärkten und nur dort vertrieben werden. Markenhersteller legen daher für den Verkauf ihrer Waren einen Absatzmarkt fest, von dem nicht abgewichen werden darf. So dürfen Markenartikel, die für einen bestimmten Markt, beispielsweise die Europäische Union, bestimmt sind, nicht außerhalb der EU verkauft werden. Dies kann auch umgekehrt gelten, wenn Waren, die ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt sind, eingeführt und hierzulande verkauft werden.
Graumarktware
Nach der Definition von Wikipedia: „Der Begriff „Graumarktware“ wird meistens im Bereich technischer Geräte oder aber auch in der Parfümerie- und Kosmetikbranche verwendet. Graumarktware ist in der Regel keine Fälschung und es handelt sich nicht um Produktpiraterie im eigentlichen Sinn, sondern in vielen Fällen um Reimporte. Dabei werden echte Produkte, für einen nicht etablierten Markt in beispielsweise Schwellenländern mit einem geringeren als dem handelsüblichen Preis kalkuliert. Diese Produkte werden dann nach Europa und den USA importiert und dort deutlich preisgünstiger verkauft.
Um beim Auftauchen von Graumarktware die Herkunft lokalisieren zu können, ist hochwertige Ware herstellerseitig häufig codiert. Für autorisierte Händler, die Ware in den Graumarkt verschieben, hat das Auftauchen größerer Warenmengen in Graumarktkanälen eine Abmahnung oder Kündigung des Depotvertrag zur Folge. Sie verlieren damit das Recht, Ware des Lieferanten zu verkaufen und werden nicht mehr beliefert.
Führt nun ein nicht autorisierter Lieferant diese codierte Ware, die vom Markeninhaber für einen gezielt gewählten Markt, wie z.B. die EU, in einen anderen Markt ein, so vertreibt er zwar originale Ware, führt diese Ware aber unzulässig in den nicht bestimmten Markt ein. Der gewerbliche Abnehmer solcher Graumarktware kann diese Ware nun nur unter Verstoß gegen das Markenrecht des Markeninhabers vertreiben und muss mit einer sündhaft teuren Abmahnung rechnen.
Wortmarke
Ferner hätten die Abgemahnten in ihren Anzeigen bewusst die Bezeichnung „VW“ im Titel des eBay Angebotes verwendet, dadurch sei ebenfalls der Schutz der Wortmarke betroffen.
Wort- und Bildmarke (Firmenlogo / Emblem)
VW ist als Wortmarke, aber auch als Kombination von Wort- und Bildmarke geschützt. Dies bedeutet, dass nicht nur die Buchstaben „VW“ für den Waren- und Dienstleistungen der Automobilbranche geschützt sind, sondern auch die konkrete Ausgestaltung als Firmenlogo. VW ist sehr konsequent, Markenrechtsverletzungen zu ahnden, da diese zu einer Imageschädigung führen können.
Wer mit einem fremden Kennzeichen wirbt, ohne dafür die Lizenz vom Markenrechtsinhaber zu besitzen, riskiert abgemahnt zu werden. Es dürfen keine VW-Embleme über eBay verkauft werden, die VW als Wortmarke oder Bildmarke verwenden, ohne dafür jedoch seitens VW die Befugnis erhalten zu haben.
Eine Abmahnung von VW über die Remmen Rechtsanwälte droht immer dann, wenn Ihr Artikel aus den oben genannten Gründen bei eBay gelöscht wurde!
Es werden von den großen Markeninhabern genaue Gebrauchsmuster der geschützten Kennzeichen beim Zoll mit einem Sperrvermerk hinterlegt, dass beim leisesten Verdacht auf gefälschte Ware bzw. gefälschte Kennzeichen/Logos die Ausfuhr oder Überlassung der Ware ausgesetzt wird.
Zubehör oder sonstige Artikel:
Bei dem Verkauf von Zubehör stellt sich immer die Frage, ob man als Verkäufer die Marke nennen darf, zu der die Produkte passen.
Sofern man gewerblich eigene Zubehörteile namhafter Hersteller ohne Nennung der Marke verkauft, so wird man bei ebay kaum von denjenigen Verkehrskreisen gefunden, die nach Ersatzteilen für diese Marken suchen.
Hier kommt man an einen Punkt, an dem man nicht auf die Nennung der Marke verzichten kann, wenn man seine eigenen unbedeutenden Produkte verkaufen will. Es stellt sich also die Frage, ob und wann das Interesse des Kennzeicheninhabers an der alleinigen Benutzung des Zeichens zurückweichen muss.
Man darf immer dann die Bezeichnung der berühmten Marke zur Bewerbung der eigenen Produkte verwenden, wenn den betreffenden Verkehrskreisen immer klar ist, dass es sich nicht um ein Produkt des Herstellers handelt. Es darf also keine Zuordnungsverwirrung auftreten. Dies erreicht man am besten durch deutliche Hinweise wie: „geeignet für…“, passend für…“.
Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenlosen Ersteinschätzung unter 08807 / 94 999 88 wenn Sie noch Fragen bezüglich Ihrer Abmahnung an uns haben, wir helfen Ihnen gerne