Wird ein Anschlussinhaber ermittelt, während er in einer sogenannten Internettauschbörse einen Down-/Upload von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Filmwerken vorgenommen hat, kann davon ausgehen, dass er von den gängigen Kanzleien eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung von sündhaft teurem Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Kanzleien erhält.

Was kann man tun?

Was muss man tun, um sich zu entlasten?

 

Der BGH hat sinngemäß in einer seiner Klassiker-Entscheidungen „Sommer unseres Lebens“ im Urteil vom 12.05.2010 damals entschieden:

Wird ein Anschlussinhaber ermittelt, wie er in einer sogenannten Internettauschbörse einen Down-/Upload von urheberrechtlich geschützten Werken vornimmt, ist eine tatsächliche Vermutung anzunehmen, dass er derjenige ist, der als Täter den Down-/Upload vorgenommen hat. Es trifft nun den Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast, vorzutragen, warum diese Vermutung falsch ist.

Ohne zu tief in Rechtsausführungen zu steigen, fasse ich im nachfolgenden die Anforderungen zusammen, die bisher Münchner Gerichte an diese sog. sekundäre Darlegungslast für Internettuser zu ihrer Entlastung angestellt haben, zusammen.

Zunächst stritten sich die Gerichte darüber, was unter einer tatsächlichen Vermutung zu verstehen sei; ob eine solche überhaupt widerleglich sei.

Dieser Streit ist beigelegt, da schon begrifflich Vermutung die Widerleglichkeit indiziert. Der BGH hat von Vermutung und nicht von feststehender Tatsache gesprochen.

Wie gelingt die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft eines Internetusers?

Das Landgericht München hat sich bspw. in seinem Urteil vom 14.02.2012 ausführlich zu dem Maßstab hieran geäußert.

„Es müsste ein sog. abweichender Geschehensablauf durch den Anschlussinhaber vorgetragen werden, wonach es ausgeschlossen oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann.“

Dieser äußerst strenge Maßstab kam im Ergebnis quasi einer Beweislastumkehr gleich. Der Anschlussinhaber musste fast beweisen, dass er nicht der Täter ist. Dies konnte aber auf Dauer nicht der richtige Maßstab sein, weil der BGH in seiner Entscheidung damals nicht von sekundärer Beweislast, sondern sekundärer Darlegungslast gesprochen hat. In 3 derzeitigen anhängigen Verfahren unserer Kanzlei haben wir nunmehr eine Kurskorrektur der Amtsrichter am AG München feststellen können.

Erfreulicherweise gehen die Richter nicht mehr von einer nach der Lebenserfahrung ausreichend unwahrscheinlichen oder gar auszuschließenden Täterschaft als Entlastung aus, sondern es muss die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes bestehen, wonach aufgrund plausiblen Vortrages der Anschlussinhaber als Täter ausscheiden kann.

Richtigerweise begründen die Richter das nunmehr damit, dass eben der BGH nicht von einer sekundären Beweislast für den Anschlussinhaber zur Entlastung, sondern lediglich von einer sekundären Darlegungslast zu seiner Entlastung gesprochen hat.

Wir werden wieder berichten, sobald uns die Entscheidungen in den 3 laufenden Verfahren vorliegen.

Benötigen Sie Hilfe in solchen Filesharing-Fällen?

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt