Abmahnung eigenes Bild
Abmahnung eigenes Bild wegen Urheberrechtsverletzung – Was ist das?
Grundsätzlich muss sich niemand gefallen lassen, dass ungefragt sein Bild veröffentlicht bzw. anderweitig verwendet wird. In der Regel löst dies allerdings keinerlei Schadensersatz- bzw. Unterlassungsansprüche aus, da bei der – wenn auch ungewollten – Ablichtung einer Privatperson das verfassungsmäßig geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch nicht unbedingt verletzt ist.
Eine Verletzung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn das Bild einer Privatperson im Zusammenhang mit entwürdigenden oder ehrverletzenden Darstellungen im Internet oder sonstiger Presse verwendet bzw. veröffentlicht wird.
Schon eher ist eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sog. öffentlichen Personen anzunehmen, wenn deren Bild ohne deren Zustimmung in sonstiger Weise veröffentlicht wird.
Eine bekannte frühere Schwimmsportlerin hat beispielsweise die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren Zeitschriften gerichtlich beanstandet. Hierbei wurde sie während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich von Paparazzi fotografiert. Die Bilder zeigen die prominente Schwimmsportlerin mit ihrem Partner am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“.
Die von der Schwimmsportlerin verklagten Magazine haben jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen dergestalt abgegeben, dass sie es unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu veröffentlichen. Damit war die Schwimmsportlerin allerdings nicht zufrieden, sondern beantragte diese Magazine zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Schwimmsportlerin ganz generell zu verbreiten, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen.
Die Schwimmsportlerin ist mit diesem Antrag letztlich allerdings nicht durchgedrungen, da der VI. Zivilsenat des BGH diesen Antrag als zu weit gehend erachtete.
Ob der Schwimmsportlerin ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung „kerngleicher“ Bilder zustehe, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Das verfassungsmäßig geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessensabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden.
Vgl. BGH VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06